Wettbewerb
417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Schon eine einmalige unlautere Handlung begründet in der Regel die Gefahr, dass sie wiederholt wird. Diese Gefahr fällt nur weg, wenn Sie als Verletzter durch ein vollstreckbares Anerkenntnis abgesichert sind oder die Gegenseite beweist, dass eine neuerliche Verletzung unmöglich ist.
Als Inhaber eines Unternehmens haften Sie für unlautere Handlungen von Personen in Ihrem Betrieb, wenn die Handlung dem Unternehmen zugutekommt und Sie für ihre Abstellung sorgen könnten. Auf die rechtliche Stellung dieser Personen kommt es nicht an. Wer den Betrieb jemandem überlassen hat, der ihn selbständig führt, haftet dagegen nicht, auch wenn ihm der Erfolg nützt.
Für Wettbewerbsverstöße seiner Arbeitnehmer haftet das Unternehmen jedenfalls. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu dieser Tätigkeit gar nicht befugt war. Es genügt, dass er im geschäftlichen Interesse des Unternehmens gehandelt hat.
Ja. Zu den persönlichen Nachteilen zählt auch der Schaden am äußeren Ansehen, den ein Unternehmen in der Gemeinschaft erleidet. Dieser Nachteil darf bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Unternehmen mit einem sehr großen Kreis von Beteiligten können keine Kränkung erleiden; ihnen kann stattdessen eine Geldbuße zugesprochen werden. Voraussetzung ist ein ernstlich beeinträchtigender Wettbewerbsverstoß, der ihre soziale Geltung verletzt. Damit sie natürlichen Personen gleich behandelt werden, muss die Beeinträchtigung besonders schwer sein.
Ja, eine solche Bindung ist üblich und zulässig. Es besteht ein Handelsbrauch, wonach die Vermietung eines Flüssiggastanks mit der Pflicht verbunden ist, das Gas für diesen Tank ausschließlich beim Vermieter zu beziehen. Darin liegt auch dann kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, wenn die Bindung fünf Jahre dauert.
Nicht jede. Eine Absprache fällt nur dann unter das Kartellverbot, wenn die Wettbewerbsbeschränkung und die Beeinträchtigung des Handels spürbar sind. Dafür kommt es auf den Marktanteil, die Marktstellung, die finanziellen Mittel und den Produktionsumfang der beteiligten Unternehmen sowie auf den Umfang der betroffenen Handelsströme an.
Ja. Auch wenn Sie als Verbraucher Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden sind, können Sie Schadenersatz vom unlauter handelnden Unternehmen fordern. Das Unternehmen haftet dabei nicht nur für seine Leitung, sondern auch für andere Personen, die in seinem Betrieb tätig sind.
Nein. Der Erwerb einer Marke kann auch dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn damit ein Mitbewerber in unlauterer Weise behindert werden soll. Es genügt, dass diese Behinderungsabsicht mitgespielt hat; sie muss nicht der einzige Beweggrund sein.
Vertraulich ist eine Mitteilung nur dann, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet. Zusätzlich muss die vertrauliche Behandlung ausdrücklich zur Pflicht gemacht worden sein, sich eindeutig aus den Umständen ergeben oder nach den Regeln des Verkehrs bestehen. Ist das der Fall, wird die Äußerung milder beurteilt.
Das kann beides sein. Wird der Sachverhalt falsch dargestellt, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Wird er richtig wiedergegeben und ist nur die rechtliche Bewertung unzutreffend, handelt es sich um ein Werturteil.
Die Vergabevorschriften richten sich zunächst an den Auftraggeber. Er muss Unternehmen, die an den Vorarbeiten für die Ausschreibung beteiligt waren, vom Wettbewerb ausschließen und ihre Angebote ausscheiden. Diese Vorschriften dienen aber gerade auch dem Schutz der Bieter vor unlauterem Vorgehen.
In der Regel nicht. Ob im konkreten Fall Verwechslungsgefahr besteht, hängt von den Umständen ab und hat meist keine über den Fall hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Nein. Wer einen fremden Wettbewerbsverstoß nur unterstützt, haftet erst, wenn er die beanstandete Handlung überhaupt kennt. Eine allgemeine Pflicht, den Partner zu überprüfen, besteht nicht. Wo ausnahmsweise eine Prüfpflicht besteht, beschränkt sie sich auf grobe und auffallende Verstöße.
Wer einen Link setzt, ermöglicht bewusst den Zugriff auf die fremde Seite und trägt zu deren Sichtbarkeit bei. Machen Sie sich den fremden Inhalt zu eigen, etwa weil er räumlich und sachlich Teil Ihres eigenen Auftritts wird oder eigene Ausführungen ersetzt, müssen Sie ihn sich zurechnen lassen.
Ja, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben, die Marke zu gebrauchen, und dadurch kein unzutreffender Eindruck entsteht. Das ist etwa der Fall, wenn Ihre Seite Informationen über die Marke enthält, an denen Sie ein berechtigtes Interesse haben. Dann verstoßen Sie weder gegen das Markenrecht noch gegen das Wettbewerbsrecht.
Ein zusätzlicher Schutz gegen die Annäherung an eine fremde Kennzeichnung besteht nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Die Kennzeichnung muss in den beteiligten Kreisen in gewissem Umfang bekannt und geeignet sein, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen. Außerdem muss die Anlehnung ohne hinreichenden Grund und in der verwerflichen Absicht erfolgt sein, Verwechslungen herbeizuführen oder den fremden Ruf zu beeinträchtigen oder auszunutzen.
Ja. Wird ein Name für eine im Ausland registrierte Internetadresse verwendet, ist das ein Gebrauch im Inland, weil die Adresse auch von einem Zugang in Österreich aus angewählt werden kann. Ein Unterlassungsbegehren kann dabei auf die Abrufbarkeit in einem bestimmten Staat beschränkt werden.
Die Verwechslungsgefahr wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend beurteilt. Dabei wirken die maßgeblichen Umstände zusammen: Eine geringe Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Je stärker die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist, desto größer ist die Verwechslungsgefahr und desto weiter reicht ihr Schutz.
Entscheidend ist allein, ob die Leistung eine individuelle Eigenart hat. Das ist der Fall, wenn sie sich vom Alltäglichen und üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Ob das zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Ein aufklärender Hinweis auf einer Website kann eine Verwechslungsgefahr beseitigen. Ob er im einzelnen Fall deutlich genug ist, um eine Irreführung zu vermeiden, hängt von den Umständen ab. Das Höchstgericht überprüft diese Frage in der Regel nicht.
Der Schutz des guten Rufs einer Marke greift nur, wenn das jüngere Zeichen in unlauterer Weise verwendet wird und es dafür keinen rechtfertigenden Grund gibt. Es müssen also besondere Umstände dazukommen, die die Anlehnung verwerflich machen.
Eine geringe Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Sind die Waren gleich oder sehr ähnlich, müssen die Zeichen daher einen deutlich größeren Abstand halten, damit keine Verwechslungsgefahr besteht.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt vor allem von der Bekanntheit der Marke, der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Leistungen ab. Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn es um ähnliche Firmen oder besondere Bezeichnungen eines Unternehmens geht.
Nein, nicht in jedem Fall. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf einen Vertragsabschluss ablehnen, wenn es dafür sachlich gerechtfertigte Gründe hat, etwa das Verlangen nach einer Bankgarantie aus Sicherheitsgründen. Ohne sachlichen Grund ist die Weigerung missbräuchlich; dasselbe gilt für die Kündigung eines bestehenden Vertrags.
Stimmen zwei Namen in dem am Wortanfang stehenden, den Gesamteindruck prägenden Bestandteil überein und treten Aussprache und Phantasiecharakter so in den Vordergrund, dass dieser Bestandteil nichts beschreibt, besteht Verwechslungsgefahr. Es stehen einander dann letztlich zwei Phantasiebezeichnungen gegenüber.
Die besondere Bezeichnung eines Unternehmens ist nur geschützt, wenn sie Unterscheidungskraft hat, also etwas Besonderes und Individuelles an sich hat, das ihren Träger von anderen unterscheidet. Rein beschreibende Angaben sind ohne Verkehrsgeltung nicht schutzfähig; das sind Zeichen, deren Sinn zwanglos erschlossen und als Hinweis auf die Art der Tätigkeit verstanden wird. Eine ungewöhnliche, originelle und eigentümliche Bezeichnung ist dagegen schutzfähig.
Nein. Die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten dient dem Schutz der Gesundheit und damit einem höherwertigen Rechtsgut. Sie ist weder eine unsachliche Ungleichbehandlung noch eine unzulässige Beschränkung der Erwerbsfreiheit, weil sie im öffentlichen Interesse liegt.
Nein, nicht ohne weiteres. Das Markenrecht ist nur dann erschöpft, wenn die Ware vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde. Wurde sie außerhalb dieses Raums verkauft, bleibt das Recht bestehen und der Weiterverkauf kann untersagt werden.
Die Hauptaufgabe einer Marke ist es, dem Verbraucher die Herkunft einer Ware oder Leistung zu garantieren, damit er sie ohne Verwechslungsgefahr von anderen unterscheiden kann. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Hinweis auf die Herkunft verstanden. Eine Verwechslungsgefahr entsteht nur, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.