Wettbewerb
417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ob zwei Kennzeichen verwechselt werden können, wird nie allgemein beurteilt. Maßgeblich ist immer die konkrete Situation, in der die beiden Zeichen aufeinandertreffen.
Sich an eine fremde Leistung anzulehnen und einen guten Ruf auszunutzen, ist nicht in jedem Fall verwerflich. Es muss etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte dafür sind die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers bei der eigenen Verwertung und vor allem die Absicht, am fremden Ruf mitzunaschen.
Ja. Zum Schutz der Verbraucher besteht hier eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Recht des Herkunftslandes maßgeblich ist. Die Irreführung inländischer Verbraucher wird daher nach dem österreichischen Wettbewerbsrecht beurteilt.
Wer sich darauf beruft, dass der Inhaber des älteren Zeichens sein Recht durch Untätigkeit verloren hat, muss behaupten und beweisen, dass diesem die Benutzung des jüngeren Zeichens bekannt war. Allein daraus, dass ein Zeichen als Domain registriert wurde, ergibt sich diese Kenntnis nicht.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nicht allein vom Wortsinn ab. Entscheidend ist vor allem, wie stark die geschützte Marke selbst ist. Je bekannter und kennzeichnungskräftiger sie ist, desto eher liegt eine Verwechslungsgefahr vor, auch wenn Ihr Zeichen ein allgemein bekanntes Wort ist.
Eine bekannte Marke ist auch dann geschützt, wenn die Waren oder Dienstleistungen einander nur ähnlich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand die Zeichen tatsächlich verwechseln kann. Die Zeichen selbst müssen einander aber gleich oder ähnlich sein.
Wird ein Zeichen verwendet, das einer bekannten Marke gleicht oder ähnelt, liegt es nahe, dass damit deren guter Ruf ausgenutzt wird. Ein solches Verhalten gilt daher grundsätzlich als rechtswidrig. Wer das Zeichen verwendet, muss besondere Umstände geltend machen, die sein Verhalten rechtfertigen.
Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie bösgläubig angemeldet wurde. Bösgläubig handelt nicht nur, wer einen Mitbewerber gezielt behindern will, sondern auch, wer bei der Anmeldung Treuepflichten gegenüber dem anderen verletzt. In einem solchen Fall wird die Vorwerfbarkeit bis zum Beweis des Gegenteils angenommen.
Das Entgelt zahlen und die Abrechnung legen muss der Inhaber des Unternehmens. Inhaber ist jene Person oder Gesellschaft, die den Betrieb aufgrund eigener Berechtigung und im eigenen Namen führt.
Nicht immer. Nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch das Geltendmachen von Ansprüchen daraus kann sittenwidrig und damit missbräuchlich sein. Weil die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich berechtigten Interessen dient, kommt das nur in ganz engen Ausnahmefällen in Betracht.
Die Verwechslungsgefahr wird immer unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls beurteilt. Wichtig sind dabei die Bekanntheit und Unterscheidungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der beiden Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren, für die sie verwendet werden.
Das kann sein. Behält die ältere Marke innerhalb Ihres zusammengesetzten Zeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung, genügt das bereits. Sie muss darin nicht der beherrschende Teil sein; es reicht, wenn der Gesamteindruck glauben lässt, die Waren oder Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Beteiligt sich ein Mitbewerber an einer Debatte, die öffentliche Interessen betrifft, wiegt seine Meinungsfreiheit schwerer als bei rein unternehmensbezogenen Aussagen. Dabei zählt die Bedeutung des Themas: Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger es ihm um den eigenen Wettbewerb geht, desto eher ist die Äußerung zulässig.
Nur wenn die Nutzung einer Internetadresse zur Gänze untersagt werden kann, besteht in der Regel auch ein Anspruch auf deren Löschung. Stützen Sie sich nur auf den allgemeinen Schutz Ihrer Marke, reicht das dafür meist nicht.
Zuerst wird geprüft, ob die Praktik in der Liste im Anhang zum Gesetz steht. Wenn nicht, ob sie aggressiv oder irreführend ist. Erst zuletzt kommt die allgemeine Auffangregel zum Zug.
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn jemand ein bereits von einem anderen benutztes Zeichen registrieren lässt, um damit ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Diese Absicht muss nicht der einzige Beweggrund sein. Es genügt, dass sie ein wesentliches Motiv war.
Ist die Schonfrist abgelaufen, muss der Beklagte im Prozess nur behaupten, die Marke sei nicht ernsthaft benutzt worden. Dann liegt es am Markeninhaber, die ernsthafte Benutzung zu behaupten und zu beweisen. Bleibt das offen oder fehlen entsprechende Behauptungen, ist davon auszugehen, dass die Marke erloschen ist und auch der Unterlassungsanspruch nicht mehr besteht.
Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie ihrer eigentlichen Aufgabe entsprechend verwendet wird, nämlich um für die Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Rein symbolische Verwendungen, die nur den Bestand der Marke sichern sollen, genügen nicht. Beurteilt wird das anhand aller Umstände, etwa der Art der Waren, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Verwendung.
Ja, in der Regel. Wenn voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden die Internetseite des Unternehmens noch einmal aufsuchen, genügt eine Veröffentlichung dort nicht. Nur eine zusätzliche Veröffentlichung in gedruckten Medien stellt sicher, dass die ehemaligen Kunden von der Entscheidung erfahren.
In der Regel nicht. Sie dürfen eine fremde Marke nennen, wenn das nötig ist, um den Zweck Ihrer eigenen Waren oder Leistungen anzugeben. Die Verwendung des Bild- oder Wortbildzeichens ist dafür aber meist nicht erforderlich und damit unzulässig, wenn das Publikum die Waren auch unter dem bloßen Wortzeichen kennt.
Die Ausnahme, nach der eine fremde Marke genannt werden darf, um auf die Bestimmung einer Ware oder Leistung hinzuweisen, ist eng auszulegen. Besonders streng ist das zu sehen, wenn es um eine zumindest normal kennzeichnungskräftige oder um eine bekannte Marke geht.
In der Regel nicht. Wenn Sie einen Teil Ihres Firmennamens wie ein Warenzeichen auf ähnlichen Waren einsetzen und dieser mit einer älteren fremden Marke verwechselt werden kann, läuft das den berechtigten Interessen des Markeninhabers zuwider. Nur besondere Umstände können eine solche Verwendung ausnahmsweise rechtfertigen.
Nein, wenn dadurch über die Herkunft getäuscht wird. Hat Ihre Verpackung eine eigene Prägung, die bei Verbrauchern die Vorstellung einer bestimmten Herkunft auslöst, und wird sie herkunftstäuschend nachgeahmt, ist das unlauter. Entscheidend ist, ob ein Durchschnittsverbraucher wegen der Aufmachung annehmen könnte, das Produkt stamme aus einem anderen Unternehmen.
Wird ein fremder Markenname als Suchwort für Werbung im Internet verwendet, greift das grundsätzlich in die Rechte des Markeninhabers ein. Kein Eingriff liegt nur dann vor, wenn ein normal informierter und aufmerksamer Internetnutzer der Anzeige leicht entnehmen kann, dass die beworbenen Waren oder Dienstleistungen weder vom Markeninhaber noch von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Ja. Auch bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht müssen Sie den Zusammenhang zwischen dem Verstoß und Ihrem Schaden nachweisen. Eine Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten gibt es dabei nicht.
Nur dann, wenn Ihre Kennzeichen tatsächlich benutzt werden und beim Publikum zumindest eine gewisse Bekanntheit erreicht haben. Kennt niemand Ihr Zeichen, kann ein gleichartiges Zeichen die angesprochenen Kunden auch nicht in die Irre führen. Beurteilt wird das nach den tatsächlichen Verhältnissen am Markt.
Waren die darin enthaltenen Informationen ohnehin allgemein zugänglich, etwa als Stand der Technik, hätten sie auch auf redlichem Weg erlangt werden können. Dem Verlangen, ihre Nutzung zu unterlassen, steht dann der Einwand entgegen, dass derselbe Zustand auch rechtmäßig eingetreten wäre.
Die Verbote gegen Preisabsprachen schützen auch die Marktteilnehmer der Gegenseite davor, übervorteilt zu werden. Wer sich an einer verbotenen Absprache beteiligt, kann daher gemeinsam mit den anderen für den Schaden haften. Deshalb können die Beteiligten auch gemeinsam bei einem Gericht geklagt werden.
Werbung im Internet verletzt eine Marke nicht schon deshalb, weil die Website in Österreich aufgerufen werden kann. Es braucht einen Bezug zum Inland, der über die bloße Abrufbarkeit hinausgeht.
Nur wenn ein Firmenname wie ein Warenzeichen verwendet wird, kann er in Ihre Markenrechte eingreifen und Sie können Unterlassung verlangen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch, dass der Firmenname selbst geändert oder gelöscht wird, haben Sie nicht.