Wettbewerb
417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Das Übernehmen einer fremden Leistung wird unlauter, wenn besondere Umstände dazukommen: eine vermeidbare Täuschung über die Herkunft, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder dessen Erlangen durch Vertrauensbruch, systematisches Nachahmen zur Behinderung des Mitbewerbers oder das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Beurteilt wird dabei das gesamte Verhalten dessen, der die Leistung übernimmt.
Unlauter handeln Sie, wenn Sie das fremde Vorbild nicht nur als Anregung nehmen, sondern Ihrem Erzeugnis dessen Gestaltung geben und dadurch Verwechslungen hervorrufen. Eine deutlich sichtbare eigene Kennzeichnung kann die Täuschung ausräumen, wenn sich die Kunden beim Kauf auch an den Herstellerangaben orientieren.
Wollen Sie wegen der Veröffentlichung Ihres Bildes eine Entschädigung, müssen Sie konkret schildern, worin die besonders empfindliche Kränkung liegt. Die allgemeine Formel, das Begehren werde auf alle denkbaren Rechtsgründe gestützt, ersetzt dieses Vorbringen nicht.
Passt ein Sachverhalt unter die Regel über verwechselbare Kennzeichen, so wird er nicht zusätzlich nach der Regel über irreführende Angaben beurteilt; die Kennzeichenregel geht vor. Eine bestimmte Farbzusammenstellung ist deshalb nur dann geschützt, wenn sie sich im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat.
Nein. Wer einen Konkurrenten mit Schlagworten pauschal abwertet, ohne dass das objektiv nachprüfbar wäre, verlässt den Boden sachlicher Aufklärung und handelt unlauter. Auch unnötiges Bloßstellen, Lächerlichmachen oder aggressive Formulierungen verletzen das Sachlichkeitsgebot. Eine wahre geschäftsschädigende Aussage ist nur zulässig, wenn dafür hinreichender Anlass besteht und die Kritik im erforderlichen Rahmen bleibt.
Nein. Wer das Arbeitsergebnis eines anderen ohne eigene nennenswerte Leistung ganz oder in wesentlichen Teilen übernimmt und ihm damit Konkurrenz macht, beutet fremde Leistung aus und handelt unlauter. Das gilt auch, wenn das Ergebnis selbst nicht besonders geschützt ist, etwa bei Werbemitteln, Katalogbildern oder Programmcode.
Für den Schutz gegen Nachahmung genügt eine gewisse Bekanntheit im Verkehr. Sie liegt schon vor, wenn Umstände geeignet sind, eine Vorstellung über die Herkunft auszulösen. Dabei ist zu bedenken, dass Käufer ähnliche Waren meist nicht nebeneinander sehen, sondern nur ein mehr oder weniger blasses Erinnerungsbild vergleichen; bei manchen Waren achten sie allerdings genauer auf Marke und Ausstattung.
Ja. Ob eine Aussage eine überprüfbare Tatsache oder eine bloße Meinung ist, hängt vom Zusammenhang, von der Form, vom Gegenstand und vom Eindruck beim Publikum ab. Dieselbe Äußerung kann daher je nach den Umständen einmal als Tatsache und einmal als Werturteil gelten.
Wer wirbt, muss nicht von sich aus auf Nachteile der eigenen Ware hinweisen. Verschweigt ein Unternehmen aber etwas, worüber die Kunden Aufklärung erwarten durften, kann das eine Irreführung sein. Den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung muss die Werbung nicht angeben.
Ein geografischer Zusatz im Namen oder in der Werbung ist dann irreführend, wenn zumindest ein nicht ganz kleiner Teil der angesprochenen Kunden daraus etwas Falsches über die Bedeutung, die Größe des Geschäfts oder die Eigenart der Ware schließt. Ob das so ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.
Wer mit gegenübergestellten Preisen wirbt, muss selbst dafür sorgen, dass der Hinweis auf die Vergleichspreise unübersehbar und unmissverständlich ist und keinen Zweifel offenlässt. Ob ein Hinweis deutlich und auffällig genug ist, wird immer am Gesamtbild der Ankündigung gemessen.
Eine besondere Bezeichnung hat dann Verkehrsgeltung, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kunden darin einen eindeutigen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sieht. Erst dann ist die Bezeichnung geschützt.
Ja, wenn sich die verletzte Pflicht unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs bezieht. Wer sich darüber hinwegsetzt, um gegenüber dem Vertragspartner einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage rechtswidrig verändert, handelt zugleich unlauter. Denn damit wird das Vertrauen in bestehende Bindungen erschüttert.
Ja. Wer seinen Firmennamen später bildet, muss alles Zumutbare tun, um Verwechslungen mit dem älteren Namen zu vermeiden. Sie müssen vorhandene Ausweichmöglichkeiten nutzen und nach Möglichkeit unterscheidende Zusätze verwenden.
Ja, aber nur eingeschränkt. Zeichen mit geringer Unterscheidungskraft sind gegen missbräuchliche Verwendung geschützt, ihr Schutz reicht jedoch weniger weit. Wird ein solches Zeichen unverändert und buchstabengetreu übernommen, ist das in jedem Fall unzulässig.
Man unterscheidet starke, normale und schwache Zeichen. Schwach ist ein Zeichen etwa dann, wenn es nur aus Wörtern der Umgangssprache besteht, die nicht unbedingt für alle frei bleiben müssen. Grundsätzlich ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen.
Verwechslungsgefahr entsteht vor allem dadurch, dass die angebotenen Waren gleich oder ähnlich sind. Eine gewisse Nähe der Waren und der Branchen genügt dafür. Liegen die Waren oder Leistungen aber so weit auseinander, dass eine Verwechslung nicht mehr zu befürchten ist, besteht keine Verwechslungsgefahr.
Ja. Bieten Sie einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an, der den ganzen Anspruch umfasst und an keine Bedingung geknüpft ist, fällt die Wiederholungsgefahr weg. Dass Sie dabei weiter bei Ihrer Rechtsansicht bleiben und einen Verstoß bestreiten, schadet in der Regel nicht, solange an der Ernstlichkeit Ihres Willens keine Zweifel bestehen.
Ja. Tatsachen sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit greifbarem Inhalt, deren Richtigkeit sich überprüfen lässt. Auch ein Urteil, das erkennbar auf solche Umstände schließen lässt, gilt als Tatsachenbehauptung; die gewählte Formulierung allein entscheidet nicht.
Bei reinen Wortmarken kann schon ein einziger zusätzlicher Buchstabe zu wenig sein; die Wörter Nicro und Nicron wurden als verwechselbar beurteilt. Kommen dieselben Wörter dagegen in unterschiedlich aussehenden Wortbildmarken oder in Verbindung mit verschiedenen Bildzeichen vor, gilt das nicht.
Ja. Für den Schutz einer eingetragenen Marke vor Gericht kommt es weder darauf an, ob Sie sie tatsächlich verwenden, noch darauf, ob sie im Verkehr bekannt ist. Verglichen wird zunächst das, was im Markenregister eingetragen ist.
Endungen fallen im Allgemeinen deutlich auf. Ein Unterschied am Wortende kann daher gegen eine Verwechslung sprechen. Stimmen aber die betonte erste Silbe, die zweite Silbe und noch der Anlaut der letzten überein, führen abweichende Schlussbuchstaben allein noch nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich hinaus.
Ja, wenn Sie sich an im Wesentlichen denselben Kundenkreis wenden. Es reicht, wenn das nur für einen Teil Ihres Geschäfts zutrifft; die Betriebe müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen. Auch austauschbare Waren oder Leistungen können ein solches Verhältnis begründen.
Der Begriff des Unternehmers ist im Wettbewerbsrecht weit zu verstehen. Er erfasst jede selbständige Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder sonst wirtschaftlichen Zwecken dient. Ob das Gewerbe befugt ausgeübt wird, spielt für das Klagerecht keine Rolle.
Ja. Es genügt, dass Ihr Unternehmen aus der herabsetzenden Behauptung deutlich erkennbar betroffen ist. Auch Äußerungen über mehrere Unternehmen zugleich reichen aus, solange der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist.
Ja. Das betroffene Konkurrenzunternehmen muss in der Äußerung nicht mit Namen vorkommen. Es genügt, dass es erkennbar betroffen oder wenigstens mitbetroffen ist; auch zahlreiche Betroffene sind möglich, solange ihr Kreis nicht unüberschaubar groß ist.
Die Gefahr, dass ein Wettbewerbsverstoß wiederholt wird, kann ausnahmsweise wegfallen, wenn der Verstoß auf einem Irrtum beruhte und der Verantwortliche von sich aus etwas getan hat, das seine Sinnesänderung klar nach außen zeigt, etwa den Fehler berichtigt hat. Grundsätzlich wird eine Wiederholungsgefahr aber vermutet. Wer den Verstoß begangen hat, muss diese Vermutung widerlegen.
Derjenige, der sie aufgestellt hat. Wer über einen Mitbewerber herabsetzende Tatsachen verbreitet, trägt die Beweislast für deren Wahrheit, und zwar auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung. Der Wahrheitsbeweis gilt schon als erbracht, wenn er den wesentlichen Inhalt der Mitteilung bestätigt. Ist die Wahrheit bescheinigt, besteht kein Unterlassungsanspruch.
Nein. Die Veröffentlichung soll das Publikum aufklären und verhindern, dass sich eine falsche Vorstellung weiter ausbreitet; sie ist keine Strafe. Dass Sie die beanstandete Klausel nach der Klage geändert haben, beseitigt das Aufklärungsbedürfnis nicht.
Ja, auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen haften. Als Gehilfe haften Sie aber nur, wenn Sie den Täter bewusst fördern und die Umstände kennen, die sein Verhalten rechtswidrig machen; vorwerfbares Nichtwissen steht dem gleich. Bei Gesellschaften wird das Verhalten ihrer Organe zugerechnet.