Nachbarrecht
161 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Brennt ein Betrieb ab, weil ein Arbeiter bei einer für diesen Betrieb typischen Verrichtung fahrlässig war, haftet der Betriebsinhaber für die Schäden auf den Nachbargrundstücken. Dasselbe gilt für Rauch, der aus einer betriebsimmanenten Gefahr entsteht, etwa der Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage.
Nicht im Voraus. Ob die Einfriedung neu aufgeführt oder ausgebessert werden muss, wird in jedem Streitfall neu danach beurteilt, ob durch die Öffnung ein Schaden droht. Sie können daher die Erneuerung eines verfallenen Zaunes verlangen, nicht aber die künftige Instandhaltung.
Nur wenn ein Schaden eingetreten ist oder droht und gerade die Öffnung in der Mauer oder Planke der Grund dafür ist. Ein solcher Schaden kann darin liegen, dass Personen oder Tiere dadurch eindringen, aber auch darin, dass Kleinkinder oder Tiere vom Nachbargrundstück entlaufen.
Gegen Rauch, Lärm, Gerüche, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen einer behördlich genehmigten Anlage auf dem Nachbargrund können Sie keine Unterlassung verlangen, sondern nur Geld für den Schaden. Anders ist es, wenn feste Körper größeren Umfangs auf Ihr Grundstück gelangen oder etwas unmittelbar zugeleitet wird. Auch Einwirkungen, die von der Betriebsgenehmigung nicht gedeckt sind, dürfen Sie untersagen lassen.
Ja. Verursacht eine behördlich bewilligte Anlage auf dem Nachbargrundstück einen Schaden, haftet der Eigentümer auch dann, wenn er die Gefahr nicht einmal ungefähr vorhersehen konnte. Der Zweck dieser Haftung liegt gerade darin, dass Sie einen einmal bewilligten Betrieb nicht untersagen können. Nur wenn eine Bewilligung überhaupt fehlt und die Haftung bloß sinngemäß angewendet wird, muss der Schaden zumindest objektiv vorhersehbar gewesen sein.
Ja. Auch wenn Ihnen für Einwirkungen vom Nachbargrundstück ein Ausgleich in Geld zusteht, ohne dass jemanden ein Verschulden trifft, verlieren Sie dadurch Ihr Recht nicht, sich gegen den Eingriff zu wehren. Der Anspruch auf Unterlassung bleibt bestehen.
Nachbarn müssen notwendige Sicherungsmaßnahmen und Gerüste für eine Bauführung auf ihrem Grund dulden, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens. Über den Umfang dieser Pflicht entscheidet aber nicht das Gericht, sondern die Baubehörde, weil das Baugesetz das ausdrücklich so vorsieht.
Ja. Als Eigentümer oder Miteigentümer haften Sie auch dann, wenn nicht Sie selbst die Störung verursachen. Voraussetzung ist, dass Sie die Einwirkung dulden, obwohl Sie berechtigt und in der Lage gewesen wären, sie zu verhindern.
Ja, das ist möglich. Die Regel über den Ausgleich für Schäden aus einer behördlich genehmigten Anlage wird unter Umständen auch unmittelbar auf Bauarbeiten angewendet. Ersetzt werden Schäden, die typischerweise mit solchen Arbeiten verbunden sind, etwa mit dem Ausheben einer Baugrube.
Schafft Ihr Nachbar zu seinem eigenen Nutzen eine besondere Gefahrenlage auf seinem Grund, kann er Ihnen den Schaden auch ohne Verschulden ersetzen müssen. Das setzt voraus, dass Sie der Gefahr ausgeliefert waren und der Schaden für ihn ein einkalkulierbares Risiko war. Eine behördliche Genehmigung ist dafür nicht nötig.
Wer neu hinzuzieht, muss sich grundsätzlich mit den im Gebiet vorherrschenden Einwirkungen abfinden; dort sind auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger. Bei gesundheitsschädlichen Einwirkungen besteht eine Duldungspflicht nur, wenn die Gesundheitsschädlichkeit für einen durchschnittlich sorgfältigen Käufer erkennbar war. War sie das, müssen Sie auch diese Einwirkung als ortsüblich dulden.
Für eine Klage gegen störendes Licht vom Nachbargrundstück gelten dieselben Anforderungen wie bei störendem Lärm. Sie müssen dabei nicht immer einen genauen Messwert angeben, den die Einwirkung nicht überschreiten darf.
Sie müssen nachweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass die Einwirkung tatsächlich stattfindet. Dass sie zulässig ist, muss der Nachbar beweisen. Bleibt offen, ob überhaupt etwas auf Ihr Grundstück gelangt ist, geht das zu Ihren Lasten.
Ja. Wirkt sich die vom Nachbarn geänderte Wasserführung nur geringfügig aus und sähe darin niemand einen nennenswerten Nachteil, können Sie sie nicht mit Klage abwehren. Sonst können Sie die willkürliche Umleitung untersagen lassen, selbst wenn sie nur bei sehr seltenen Unwettern wirkt. Nur eine schikanöse Klage scheitert.
Gegen größere Tiere wie Schafe, Ziegen oder Katzen, die auf Ihr Grundstück kommen, helfen nicht die Regeln über Lärm, Rauch und ähnliche Einwirkungen. Sie können sich mit jener Klage wehren, mit der ein Eigentümer Eingriffe in sein Eigentum abwehrt. Ob der Eingriff ortsüblich oder wesentlich ist, spielt dann keine Rolle.
Dass der Entzug von Licht oder Luft wesentlich ist, genügt nicht; die Beeinträchtigung muss unzumutbar sein. Wo genau die Grenze liegt, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf die Abwägung der Interessen im einzelnen Fall an.
Nein. Beurteilt wird nach dem Maßstab eines vernünftigen Durchschnittsmenschen und nicht nach Ihrer besonderen Empfindlichkeit. Je näher die Beeinträchtigung an dem liegt, was am Ort üblich ist, desto weniger ist sie unzumutbar. Zu berücksichtigen sind außerdem Ausmaß und Lage der beschatteten Fläche und welche Nutzung Ihnen dadurch verloren geht.
Nein. Dass Sie den Entzug von Licht und Luft jahrelang unbeanstandet hingenommen haben, macht ihn noch nicht ortsüblich, denn vor dem 1. Juli 2004 konnten Sie sich dagegen gar nicht wehren. Wie lange der Zustand schon besteht, wird aber bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt.
Bevor Sie wegen des Entzugs von Licht oder Luft durch Bäume klagen, müssen Sie zuerst eine Schlichtung, einen Antrag bei Gericht oder eine Mediation versuchen. Erst wenn seither drei Monate ohne Einigung vergangen sind, steht Ihnen der Weg zum Gericht offen. Ob der Nachbar davon überhaupt erfahren hat, spielt dabei keine Rolle.
Sie dürfen überhängende Äste und eindringende Wurzeln selbst entfernen. Dieses Recht schließt einen Anspruch gegen den Nachbarn aber nicht aus, wenn Ihnen sein Bewuchs mehr Licht oder Luft nimmt, als am Ort üblich ist, und dieser Zustand unzumutbar ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie sich nicht leicht und einfach selbst helfen können.
Bei einem Streit unter Nachbarn wegen Geruchsbelästigung können Sie grundsätzlich Unterlassung verlangen. Eine bloße Baubewilligung für eine Schweinemastanlage macht diese noch nicht zu einer behördlich genehmigten Anlage in jenem Sinn, der Ihren Unterlassungsanspruch ausschließen würde.
Bei Anlagen, an deren Betrieb ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, können Sie als Nachbar die Einwirkungen in der Regel nicht untersagen lassen. Das gilt auch dann, wenn Sie im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung hatten, sofern auf schutzwürdige Interessen der Nachbarn dort wenigstens allgemein Rücksicht zu nehmen war.
Ja. Jeder Miteigentümer darf allein gegen Störungen vorgehen, solange er sich damit nicht in Widerspruch zu den übrigen setzt. Das gilt auch für einen Wohnungseigentümer bei allgemeinen Teilen des Hauses, etwa einem Garten, der nach dem Grundbuch nicht zu seiner Wohnung gehört.
Entscheidend ist, wie Sie die betroffene Fläche tatsächlich nutzen können. Der Grundsatz, dass die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig kleinen Fläche in der Regel zumutbar ist, bezieht sich nur auf jene Fläche, die Sie selbst nutzen. Betrifft die Beeinträchtigung nur einen allgemeinen Teil der Liegenschaft, kann die Grenze der Unzumutbarkeit höher liegen als beim eigenen Wohnungseigentumsobjekt.
Ja, wenn die Grenze nicht im Grenzkataster eingetragen ist und Sie sich mit dem Nachbarn nicht einigen. Zuerst zählen gesetzte Grenzzeichen wie Grenzsteine oder Metallmarken, sonst die Naturgrenze: Mauer, Zaun, Baum, Böschungskante oder ein langjähriger ruhiger Besitzstand. Ob Sie beide diese Grenze anerkannt haben, spielt keine Rolle.
Je stärker die Störung auf einen Mangel beim Nachbarn zurückgeht, desto weniger kann von Ihnen verlangt werden, sich selbst zu behelfen. Hat der Nachbar den störenden Zustand unsachgemäß geschaffen, fällt das besonders ins Gewicht. Je näher die Einwirkung am ortsüblichen Maß liegt, desto wesentlicher muss die Beeinträchtigung sein.
Grundsätzlich ja. Die verschuldensunabhängige Haftung des Nachbarn kann auch Gesundheitsschäden erfassen, die aus einer von der Anlagengenehmigung gedeckten Gefahr entstehen. Voraussetzung ist aber, dass die Belastung am Ort unüblich ist; ist sie ortsüblich, besteht kein Anlass für diese Haftung.
Nein. Die Pflicht, den Abfluss von Oberflächenwasser einer Straße auf Ihren Grund zu dulden, endet dort, wo die Standsicherheit oder die Trockenheit Ihrer Bauwerke gefährdet oder beeinträchtigt wird. Sie besteht außerdem nur, wenn die Straße mit behördlicher Bewilligung unter Beteiligung der Nachbarn oder zu Recht ohne Bewilligungsverfahren umgestaltet wurde.
Nein. Die Regeln über nachbarliche Einwirkungen gelten nicht sinngemäß, wenn die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst ausgeht. Solche Einwirkungen sind entweder unrechtmäßig, dann können Sie sich unmittelbar dagegen wehren, oder Sie haben sie gestattet. Im zweiten Fall entscheiden die getroffenen Vereinbarungen und die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes, ob und in welchem Umfang Sie Ersatz verlangen können.
Ja. Hält sich der Betreiber einer behördlich genehmigten Anlage nicht an die Auflagen des Bescheids, können Sie die dadurch entstehenden Einwirkungen untersagen lassen. Der Anspruch besteht aber nur, wenn diese Einwirkungen auch das ortsübliche Maß überschreiten und die Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.