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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Berufungsverfahren

Beschlüsse, die das Berufungsgericht im laufenden Verfahren fasst, können Sie in der Regel nicht bekämpfen. Nur in zwei gesetzlich genannten Fällen ist ein weiteres Rechtsmittel möglich. Trifft keiner davon zu, ist der Beschluss endgültig.

Anfechtung nach eigener erfolgreicher Berufung

Wer mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des ersten Urteils erreicht hat, kann gegen diesen Aufhebungsbeschluss nur eingeschränkt vorgehen. Sie können nur die rechtliche Beurteilung bekämpfen, von der das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist. Die Aufhebung selbst können Sie nicht angreifen.

Verneinte Nichtigkeit im Rechtsmittel

Nein. Hat das Berufungsgericht einen schweren Verfahrensmangel geprüft und verneint, können Sie ihn nicht noch einmal aufrollen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht die Frage von sich aus aufgegriffen hat und die Verneinung nur aus der Begründung hervorgeht.

Rechtsmittel gegen aufhebenden Urteilsteil

Hebt das Berufungsgericht einen Teil des Urteils auf und bestätigt einen anderen, können Sie gegen den aufgehobenen Teil grundsätzlich nichts unternehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie das gemeinsam mit dem Rechtsmittel gegen den bestätigten Teil tun wollen. Anders ist es nur, wenn das Berufungsgericht das ausdrücklich zugelassen hat.

Prüfumfang beim Rekurs gegen Aufhebung

Nein. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und bekämpfen Sie das, prüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Beurteilung in jeder Richtung. Er ist nicht auf die von Ihnen aufgeworfene Frage beschränkt. Dass dabei im Ergebnis gegen Sie entschieden wird, ist zulässig.

Prüfungsumfang beim Aufhebungsbeschluss

Wird ein Beschluss angefochten, mit dem das Berufungsgericht das Urteil aufgehoben hat, muss dessen rechtliche Beurteilung nach allen Richtungen hin geprüft werden. Die Prüfung beschränkt sich also nicht auf die vorgebrachten Punkte.

Rechtsmittel gegen nicht gesondert anfechtbare Beschlüsse

Hat das Rekursgericht über ein Rechtsmittel entschieden, das gesondert gar nicht zulässig war, können Sie dagegen an den Obersten Gerichtshof herantreten. Dieser ändert die Entscheidung ab und weist das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück.

Zurückweisung durch das Durchlaufgericht · günstig für Rechtsmittelwerber

Nein. Weist das Gericht zweiter Instanz ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel selbst zurück, gelten die üblichen Beschränkungen nicht. Sie können diesen Beschluss unabhängig vom Wert und ohne besonders wichtige Rechtsfrage bekämpfen.

Tatsachenfeststellungen im Rechtsmittelverfahren

Das Rechtsmittelgericht darf von den Tatsachenfeststellungen des ersten Gerichts grundsätzlich nicht abweichen. Anders ist es, wenn das erste Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine Feststellungen nur aus Urkunden oder nur mittelbar aufgenommenen Beweisen getroffen hat. Der Oberste Gerichtshof ist jedenfalls an die Feststellungen des Rechtsmittelgerichts gebunden.

Beseitigung eines Zurückweisungsbeschlusses

Hat das Erstgericht einen Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen und beseitigt das Rekursgericht diesen Beschluss, ist das keine echte Aufhebung. Es handelt sich in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mangel der Vollmacht.

Abändernde statt aufhebende Entscheidung

Eine abändernde Entscheidung liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit dieser Entscheidung abgesprochen wird. Dasselbe gilt, wenn eine dafür ausschlaggebende Frage endgültig geklärt wird.

Echte Aufhebung oder Abänderung

Es kommt darauf an, ob das zweite Gericht eine Frage schon abschließend beantwortet hat. Hat es sie offen gelassen und dem ersten Gericht eine neue Entscheidung aufgetragen, ist es eine echte Aufhebung. Hat es die Frage anders entschieden als das erste Gericht und wird das Verfahren nur deshalb fortgesetzt, liegt in Wahrheit eine Abänderung vor.

Rechtsmittel gegen einen Ergänzungsauftrag

Trägt das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht auf, das Verfahren zu ergänzen, können Sie dagegen kein Rechtsmittel an das Höchstgericht erheben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Ergänzung wegen unklarer Tatsachen oder wegen einer anderen Rechtsansicht angeordnet wurde.

Aufhebung und neuerliche Entscheidung

Auf die Gründe der Aufhebung kommt es nicht an. Wesentlich ist nur, dass eine neuerliche Entscheidung über dieselbe Frage aufgetragen wird und das zweitinstanzliche Gericht nicht selbst in der Sache entscheidet. Ob dabei dasselbe oder ein anderes Gericht neu zu entscheiden hat, macht keinen Unterschied.

Formale Zurückweisung ist keine Bestätigung · günstig für Rechtsmittelwerber

Behandelt das Rekursgericht Ihr Rechtsmittel nur aus formalen Gründen als unzulässig, gilt das nicht als Bestätigung der Entscheidung erster Instanz.

Bestätigende oder abändernde Entscheidung

Ja, wenn die Änderung des Wortlauts die Entscheidung nur verdeutlicht und an ihrer Wirkung nichts ändert. Wird Ihr Antrag dagegen vom Erstgericht inhaltlich abgewiesen und vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen, liegt eine abändernde Entscheidung vor. Das ist wichtig, weil gleichlautende Entscheidungen oft nicht weiter bekämpft werden können.

Zurückweisung oder inhaltliche Erledigung

Hat das Rekursgericht Ihr Rechtsmittel zwar formell zurückgewiesen, Ihre Gründe aber inhaltlich geprüft und für nicht berechtigt gehalten, liegt in Wahrheit eine bestätigende Entscheidung vor. Ein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof steht Ihnen dann nicht offen.

Bestätigende Entscheidung bei verschiedenen Gründen · günstig für Kläger

Ja. Weisen zwar beide Instanzen Ihre Klage zurück, stützen sie sich dabei aber auf verschiedene Gründe, liegt keine bestätigende Entscheidung vor. Der Weg zum Obersten Gerichtshof bleibt Ihnen dann offen.

Mehrere Ansprüche und Rechtsmittelgrenze

Ja. Entscheidet ein Gericht über mehrere Ansprüche, wird für jeden gesondert geprüft, ob Sie damit weiter zum Obersten Gerichtshof gehen können. Nur wenn die Ansprüche zusammenzurechnen sind, gelten sie als Einheit. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Beschluss zur Gänze bestätigt wurde.

Getrennte Gegenstände in einem Beschluss

Dann wird jede Sache für sich beurteilt. Haben beide Gerichte über einen dieser Punkte gleich entschieden, können Sie in diesem Punkt nicht mehr weitergehen. Dass Sie beim anderen Punkt Erfolg hatten, ändert daran nichts.

Weiterer Rechtszug gegen Beschlüsse zweiter Instanz

Wenn das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss fasst, können Sie diesen nur unter engen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das gilt nicht nur für Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch dann, wenn dieses Gericht Ihr Rechtsmittel an die dritte Instanz zurückweist.

Bestätigender Beschluss zweier Instanzen · günstig für Rechtsmittelwerber

Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn beide Instanzen entweder inhaltlich oder beide formal entschieden haben. Haben sie auf unterschiedlichen Ebenen entschieden, ist es keine Bestätigung.

Wahrheit des Wiederaufnahmsvorbringens

Es genügt nicht, dass Ihr neues Vorbringen theoretisch geeignet wäre, das Verfahren wieder aufzunehmen. Es muss auch feststehen, dass dieses Vorbringen tatsächlich wahr ist. Dafür müssen aber nicht schon alle Zeugen vernommen werden, die später im Hauptverfahren nötig sind.

Rechtsmittelschranke zum Höchstgericht

Die gesetzliche Schranke für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gilt umfassend. Sie schließt in den genannten Fällen alle Rekurse aus, auch solche gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts.

Zurückweisung einer Klageänderung · günstig für Kläger

Wird Ihre Klageänderung als unzulässig zurückgewiesen, wird das einer Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen gleichgehalten. Der Weg zum Obersten Gerichtshof ist deshalb nicht schon allein deswegen verschlossen, weil beide Vorinstanzen gleich entschieden haben. Es hängt aber davon ab, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt.

Ausnahme von der Bestätigungssperre

Nur dann, wenn Ihnen der Zugang zum Gericht endgültig verweigert wurde, etwa durch Zurückweisung der Klage. Wird Ihnen bloß eine Wiedereinsetzung, eine neue Zustellung oder eine Vollstreckbarkeitsbestätigung versagt, reicht das nicht aus.

Zuständigkeit für die Wiederaufnahmsklage

Entscheidend ist, welches Gericht die streitentscheidenden Tatsachen festgestellt hat. Ist das Berufungsgericht zu anderen Feststellungen als das Erstgericht gelangt, ist es zuständig. Wie es dazu kam, spielt keine Rolle; eine bloß andere rechtliche Beurteilung genügt dagegen nicht.

Vorprüfung der Wiederaufnahmsklage

In der Vorprüfung wird nur anhand Ihrer eigenen Angaben geprüft. Das Gericht unterstellt die vorgebrachten Tatsachen als richtig und fragt, ob sie an der früheren Entscheidung überhaupt etwas ändern könnten. Verneint es das, wird die Klage ohne weitere Verhandlung zurückgewiesen.

Anwendbares Recht im Revisionsverfahren

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Sache nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, prüft der Oberste Gerichtshof die Frage des anzuwendenden Rechts auch dann, wenn sie im Rechtsmittel gar nicht angesprochen wird.

Trennung von Justiz und Verwaltung

Justiz und Verwaltung müssen getrennt bleiben: Dieselbe Stelle darf nicht beides zugleich sein, und über dieselbe Frage dürfen nicht beide entscheiden. Es ist aber erlaubt, dass Sie in einem Streitfall den einen Anspruch bei Gericht und einen anderen bei der Behörde geltend machen, wenn sie auf verschiedenen Grundlagen beruhen.