Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Für Entscheidungen über die Ablehnung eines Richters gilt eine eigene Sonderregel. Diese geht allen allgemeinen Regeln darüber vor, wann ein Beschluss angefochten werden kann. Daran hat sich auch durch spätere Gesetzesänderungen nichts geändert.
Dass ein Gericht bis zum Ende zuständig bleibt, gilt nur für die Zuständigkeit, nicht dafür, ob der Gerichtsweg überhaupt offen steht. Fällt diese Voraussetzung später weg, wird das gesamte Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Ein anderes Gericht wird bei einer Einzelrichtersache erst dann bestimmt, wenn bei allen Richtern des Gerichtshofs ein Hinderungsgrund vorliegt. Sonst muss der Personalsenat den Personalstand so ausschöpfen, dass das angerufene Gericht arbeiten kann. Tut er das nicht, können daraus Amtshaftungsansprüche entstehen.
Darüber wird erst im Verfahren über die Sache selbst entschieden. Nur bei Umständen, die allein für die Zuständigkeit zählen, etwa dem Wohnsitz oder einer Vereinbarung über das Gericht, entscheidet das Gericht schon vorweg nach den Ergebnissen der Verhandlung. Fehlt eine Tatsache, die zugleich den Anspruch trägt, wird die Klage abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.
Das Gesetz nennt für einzelne Hindernisse, die einem gerichtlichen Verfahren entgegenstehen, bestimmte Folgen. Nach Rechtsprechung und Lehre gelten diese Folgen für alle solchen Hindernisse gleichermaßen.
Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.
Entscheidet das Oberlandesgericht darüber, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist deshalb bei genau diesem Oberlandesgericht einzubringen.
Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.
Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.
Erklären sich zwei Gerichte für unzuständig, entscheidet das übergeordnete Gericht, welches von beiden zuständig ist. Voraussetzung ist, dass von beiden Gerichten rechtskräftige Beschlüsse vorliegen, die die Zuständigkeit verneinen. Wird die Sache bloß überwiesen, ohne dass zugleich die Unzuständigkeit ausgesprochen wird, fehlt diese Voraussetzung.
Ein Gericht kann Ihnen nur für einen bestimmten Anspruch zugewiesen werden. Im streitigen Verfahren müssen Sie diesen Anspruch durch Vorlage einer Klage genau bezeichnen. Für Ansprüche, die Sie nicht verbindlich festgelegt haben, ist eine solche Zuweisung nicht möglich.
Entscheidet das übergeordnete Gericht den Streit darüber, welches Gericht zuständig ist, hebt es zugleich den Unzuständigkeitsbeschluss des tatsächlich zuständigen Gerichts auf. Dieses Gericht kann die Sache danach behandeln.
Bei der Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit ist auf die Bindung an den ersten Beschluss Rücksicht zu nehmen, selbst wenn dieser vielleicht unrichtig war. Die Regeln über diese Bindung sollen solche Streitigkeiten von vornherein vermeiden. Der Gesetzgeber nimmt dabei in Kauf, dass ein an sich unzuständiges Gericht gebunden wird.
Am Verhältnis zum Streitwert, nicht an den zu erwartenden Kosten der Rechtsverfolgung. Der Streitgegenstand darf zum Wert des Vermögens nicht in krassem Missverhältnis stehen; es muss eine angemessene Beziehung zwischen beiden bestehen. Geringwertige Sachen genügen auch dann nicht, wenn der Streitwert selbst niedrig ist.
Nur dann, wenn sie sich bei aufrechter Klagsforderung zur Aufrechnung eignen würde. Ist sie nach Ihrem eigenen Vorbringen bereits durch Aufrechnung erloschen, begründet sie den Gerichtsstand des Vermögens nicht. Das gilt auch, wenn sich das Erlöschen bloß schlüssig aus Ihren Angaben ergibt.
Hat das Gericht seine Pflicht zur Belehrung verletzt, ist das ein Mangel des Verfahrens. Sie müssen das als Verfahrensmangel geltend machen und nicht als falsche rechtliche Beurteilung.
Stützt sich eine Amtshaftungssache auf das Verhalten von Richtern eines Gerichts, sind alle Richter dieses Gerichts und des übergeordneten Rechtsmittelgerichts von der Entscheidung ausgeschlossen. Das darüberstehende Oberlandesgericht bestimmt dann ein anderes Gericht.
Es gelten die Grundsätze des Außerstreitverfahrens. Angelegenheiten der Grundbuchsanlegung werden also nicht wie ein Prozess zwischen zwei Streitparteien behandelt.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Wird in einem Verfahren gegen den Staat ein anderes Gericht bestimmt, kann das nicht so geschehen, dass das erste Gericht gleich bleibt und nur das Rechtsmittelgericht ausgetauscht wird. Beides lässt sich nicht trennen.
Die Regel darüber, welches Gericht bei Amtshaftungsklagen zuständig ist, ist zwingend; die Parteien können darüber nicht verfügen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die betroffenen Richter zum Zeitpunkt der Klage noch am angerufenen Gericht tätig sind.
Nein. Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel bei übereinstimmenden Entscheidungen der ersten beiden Gerichte ist nach dieser Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich. Er widerspricht auch nicht dem Unionsrecht; einen Grundsatz, dass das Höchstgericht immer angerufen werden kann, gibt es nicht.
Auch wenn Ihre Klage gegen den Staat noch verbessert werden muss, ist die Sache bereits einem anderen Gericht zuzuweisen, wenn das an sich zuständige Gericht selbst betroffen ist. Diese Zuweisung erfolgt schon vor der Verbesserung.
Die Regel, nach der ein anderes Gericht bestimmt werden muss, gilt nicht nur für die Amtshaftungsklage selbst. Sie gilt sinngemäß auch für Verfahren, die dieser Klage vorausgehen und Voraussetzung für ihre Einbringung sind.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Ja. Die Aufteilung der Verfahren auf zwei Senate nach geraden und ungeraden Endziffern richtet sich nach dem zeitlichen Einlangen und verstößt nicht gegen die feste Geschäftsverteilung. Voraussetzung ist, dass die Geschäftsverteilung selbst regelt, welche Sachen als gleichzeitig eingelangt gelten und wie sie gereiht werden.
Welche Richter eines größer besetzten Senats entscheiden, muss sich schon aus der allgemeinen Geschäftsverteilung ergeben. Wer den Bericht übernimmt, bestimmt dagegen der Vorsitzende. Legt erst der Vorsitzende die Zusammensetzung fest, ist die feste Geschäftsverteilung verletzt.
Nein. Der Oberste Gerichtshof muss selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit haben. Dass eine Partei oder die Fachliteratur solche Bedenken äußert, verpflichtet ihn nicht. Er prüft die Verfassungsfragen zunächst selbst und wendet sich nur bei erheblichen Gründen an den Verfassungsgerichtshof.
Hebt der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung auf, wirkt das grundsätzlich nur für die Zukunft. Nur jener Fall, der die Prüfung ausgelöst hat, ist der Anlassfall. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gerichtshof es ausdrücklich anordnet.
Ja. Das Gericht muss den Verfassungsgerichtshof nicht erst dann anrufen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Es genügt, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes Bedenken bestehen.