Ich bin Erbe
719 Regeln für Ihre Situation. Hier die alltagsnächsten, nach Gebiet geordnet. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Andere Sicht: Mieter Vermieter Arbeitnehmer Arbeitgeber Wohnungseigentümer Konsument Käufer Geschädigter Kind
Erbrecht
Die Gemeinschaft der Erben wird durch die Erbteilung aufgehoben; jeder Miterbe kann sie vor oder nach der Übergabe des Nachlasses verlangen. Eine Teilung durch Übereinkommen setzt voraus, dass alle zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Teilung mit einer Klage durchgesetzt werden.
Der Begriff der Pflege ist weit zu verstehen. Er erfasst alle nicht medizinischen Unterstützungsleistungen für den Verstorbenen, soweit dieser wegen seiner Pflegebedürftigkeit diese Tätigkeiten nicht mehr allein ausüben konnte.
Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung gibt Ihnen einen Anspruch gegen die Erben oder gegen den sonst damit Belasteten. Dieser muss Ihnen aber kein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht einräumen.
Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung setzt voraus, dass ein Recht vorhanden ist, über das die verstorbene Person verfügen konnte und das in den Nachlass fällt. Bei einem persönlichen Nutzungsrecht, das mit dem Tod der berechtigten Person endet, ist das nicht der Fall.
Ihr bisheriges Recht, die Ehewohnung zu benützen, setzt sich nach dem Tod als Anspruch gegen denjenigen fort, der das Vermächtnis erfüllen muss. Wie weit dieser Anspruch reicht, richtet sich danach, wie die Wohnung tatsächlich benützt wurde. Eine Vereinbarung zwischen der verstorbenen Person und dem Belasteten kann diesen Umfang nicht einschränken.
Ja. Das Bankgeheimnis schützt nur gegenüber Dritten. Dem Kunden selbst, nach seinem Tod dem Verlassenschaftskurator und dem eingeantworteten Erben muss die Bank jederzeit über den Stand der Konten und Einzelheiten der Geschäftsbeziehung Auskunft geben. Auch die noch nicht eingeantwortete Verlassenschaft gilt als Bankkundin.
Nicht unbedingt. Hat ein Kind für seine Eltern weit mehr geleistet, als der übliche Beistand unter Angehörigen verlangt, etwa indem es ihnen den Aufenthalt in einem Pflegeheim erspart hat, kann die Schenkung als Erfüllung einer sittlichen Pflicht anzusehen sein. Die bloße Rücksichtnahme, kleinere Arbeitsleistungen oder Fahrten zu Terminen reichen dafür aber nicht.
Ja, das Mietrecht ist ein vererbliches Vermögensrecht. Zunächst läuft der Vertrag mit der Verlassenschaft weiter, nach der Einantwortung mit den Erben; das geschieht von selbst und braucht keine Erklärung. Auch ein befristeter Mietvertrag endet durch den Tod des Mieters nicht.
Nicht doppelt. Erhalten Sie das Recht, in der Wohnung zu bleiben, schon auf anderem Weg, etwa weil Sie in den Mietvertrag eintreten oder Alleineigentümer der Wohnung werden, ist Ihr Anspruch damit erfüllt. Das gesetzliche Vorausvermächtnis kommt dann nicht mehr zum Tragen und wird auch nicht eigens für den Pflichtteil bewertet.
Ja. Wer die Hinzurechnung von Schenkungen verlangen kann, hat einen Auskunftsanspruch gegen Verlassenschaft, Erben und Beschenkte. Sie sollen Gegenstand und Zeitpunkt der Schenkung erfahren, um Ihren Pflichtteil beziffern oder wenigstens abschätzen zu können; bei Geldschenkungen ist der Betrag zu nennen. Den Wert geschenkter Sachen müssen Sie selbst einschätzen.
Eine Kürzung des Pflichtteils wegen fehlender Nähe scheidet schon dann aus, wenn der Elternteil über das bloße Zahlen von Unterhalt hinaus erkennbar Anteil an der Entwicklung und am Wohlergehen des Kindes genommen hat. Eine besonders enge Beziehung über längere Zeit ist dafür nicht nötig.
Bei der Auslegung eines Testaments sind auch mündliche Äußerungen der verstorbenen Person und Schriftstücke zu beachten, auf die das Testament nicht verweist. Die Auslegung muss aber im Testament selbst zumindest einen noch so geringen Anhaltspunkt finden. Dem klar ausgedrückten Willen darf sie nicht zuwiderlaufen.
Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, mit der jemand, der etwas geschenkt oder vererbt bekommt, zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Bei einer Schenkung unter Auflage kann nicht nur der Geschenkgeber auf Erfüllung klagen, sondern im Zweifel auch der begünstigte Dritte.
Ein Testament ist immer so zu verstehen, dass das eintritt, was die verstorbene Person erreichen wollte. Bei mehreren möglichen Deutungen ist daher jene zu wählen, mit der ihr Ziel verwirklicht wird.
Nein. Ihr Anspruch auf den Pflichtteil entsteht erst mit dem Tod des Erblassers. Er entsteht dann aber sofort und nicht erst, wenn Sie ihn geltend machen, und ist deshalb auch vererblich.
Mehrere Erben können eine Eigentumswohnung nicht entsprechend ihren Erbquoten unter sich aufteilen. Möglich ist das nur, wenn es genau zwei Erben gibt und jeder die Hälfte bekommt.
Eine Einantwortung, durch die mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist nicht zulässig. Einigen sich die Erben nicht, muss das Verlassenschaftsgericht die Wohnung versteigern. Ist die Wohnung Gegenstand eines Vermächtnisses, ist dem Vermächtnisnehmer vorher unter Fristsetzung Gelegenheit zur Klage zu geben.
Solange die betreffende Person lebt, dürfen Sie eine von ihr erhoffte Erbschaft weder verkaufen noch verschenken. Nach ihrem Tod können Sie hingegen frei verfügen, und zwar auch über einzelne Gegenstände.
Mietrecht
Gibt es nach dem Tod des Mieters niemanden, der in den Vertrag eintreten darf, so kann der Vermieter das Mietverhältnis aus diesem Grund aufkündigen. Bis zu dieser Kündigung besteht der Mietvertrag aber weiter, und zwar mit dem noch nicht verteilten Nachlass.
Auch Mietrechte können vererbt werden. Für Wohnungen gibt es allerdings eigene Regeln über den Eintritt bestimmter naher Personen; greifen diese im Einzelfall nicht, bleibt es bei der allgemeinen Vererbung der Ansprüche.
Nein. Der Eintritt in den Mietvertrag geschieht von Gesetzes wegen und ohne dass Sie etwas erklären müssen. Eine Erklärung brauchen Sie nur, wenn Sie den Eintritt ausschließen wollen; deshalb treten auch geschäftsunfähige Personen ohne Weiteres ein.
Nein. Sind Sie eintrittsberechtigt, gehen die Hauptmietrechte kraft Gesetzes auf Sie über. Sie müssen sich dafür nicht als Mieter bezeichnen oder verhalten, und auch Minderjährigkeit steht dem Erwerb der Mietrechte nicht entgegen.
Ja. Der Vermieter darf gerichtlich feststellen lassen, dass jemand nicht in die Mietrechte des verstorbenen Mieters eingetreten ist. Er muss dafür nicht den Umweg über eine Aufkündigung gegen den Nachlass oder eine Räumungsklage nehmen.
Nein. Ihre Rechte aus einem Miet- oder Pachtvertrag können Sie nicht einfach an eine andere Person übertragen; dazu braucht es die Einwilligung des Vermieters oder Verpächters. Das gilt auch dann, wenn Sie die Rechte in einem Testament weitergeben wollen.
Treten Sie in einen bestehenden Mietvertrag ein, entsteht das Recht des Vermieters auf Anhebung des Hauptmietzinses bereits mit diesem Eintritt. Die Vorschrift über das Anhebungsbegehren regelt nur, wann die Forderung fällig wird. An den inhaltlichen Voraussetzungen und an der Möglichkeit, rückwirkend zu verlangen, hat sie nichts geändert.
Nein. Das Mietrecht an einer Wohnung geht nicht auf die Erben über, sondern nur auf die im Gesetz genannten eintrittsberechtigten Angehörigen. Diese müssen im Zeitpunkt des Todes mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und die Wohnung dringend brauchen.
Ob die Wohnung des verstorbenen Mieters von einem nahen Angehörigen dringend gebraucht wird, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie der dringende Eigenbedarf des Vermieters. Ein dringendes Wohnbedürfnis liegt nicht vor, wenn dem Angehörigen eine andere ausreichende und rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit offensteht. Steht eine rechtlich gleichwertige Wohnmöglichkeit zur Verfügung, wird nicht mehr geprüft, ob sie auch tatsächlich gleichwertig ist.
Scheidet ein Mieter aus einer Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung aus, steht ihm gegenüber der Bauvereinigung der gesetzliche Anspruch zu. Das gilt auch für einen Mieter, der erst nachträglich in den Mietvertrag eingetreten ist, und ebenso für dessen Erben.
Nein, nicht ohne weiteres. Die Kündigung nach dem Tod des Mieters richtet sich zwar gegen die Verlassenschaft oder die Erben. Wenn Sie als Angehöriger in die Wohnung eintreten dürfen, wirkt sie gegen Sie aber nicht. Gegen die Räumung können Sie sich mit einer eigenen Klage wehren.
Ob ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, wird nach dem Zeitpunkt des Todes des Mieters beurteilt. Es kommt also darauf an, wie die Verhältnisse damals waren.
Wer sich darauf beruft, in einen Mietvertrag eintreten zu dürfen, muss die Voraussetzungen dafür auch beweisen. Die Beweislast trifft also Sie selbst, wenn Sie das Eintrittsrecht in Anspruch nehmen.
Vertragsrecht
Von einem Darlehen spricht man nur, wenn vereinbart wurde, dass die gleiche Menge derselben Art und Güte zurückzugeben ist. Das Versprechen der Rückzahlung gehört zwingend dazu. Wer die Rückzahlung fordert, muss dieses Versprechen beweisen. Innerhalb der Familie wird eine stillschweigende Rückzahlungspflicht ohne weitere Umstände grundsätzlich verneint.
Ja, wenn die Sache wirklich übergeben wurde. Nötig ist ein Akt, der zum Schenkungsvertrag hinzukommt, nach außen erkennbar ist und zeigt, dass die Sache aus der Gewahrsame des Schenkers in jene des Beschenkten übergeht. Das kann auch durch Zeichen geschehen, etwa durch Übergabe der Schlüssel oder durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung.
Nur in krassen Ausnahmefällen. Der Vertrag muss dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufen. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit, und diese wird nur zurückhaltend eingeschränkt.
Eine gemischte Schenkung setzt nicht nur voraus, dass Leistung und Gegenleistung deutlich auseinanderfallen. Es muss auch die Absicht bestanden haben, den Unterschied zu schenken.
Für eine Schenkung genügt es nicht, dass der Empfänger ohne Gegenleistung im Vermögen bereichert ist. Beide Seiten müssen sich auch darüber einig gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich sein soll; diese Einigkeit kann ausdrücklich oder aus den Umständen erklärt werden.
Die Absicht zu schenken muss derjenige beweisen, der seinen Anspruch darauf stützt. Gelingt ihm das nicht, geht das zu seinen Lasten.
Zu einer Schenkung gehört wesentlich die Absicht, wirklich unentgeltlich zu leisten. Das bedeutet: Es darf keine Gegenleistung dahinterstehen, die Leistung muss freiwillig erfolgen und darf auch nicht von einer sittlichen Pflicht verlangt sein.
Verhindert jene Seite, der der Eintritt einer Bedingung zum Nachteil gereichen würde, diesen Eintritt gegen Treu und Glauben, so gilt die Bedingung dennoch als eingetreten. Sie darf sich also nicht auf das Ausbleiben der Bedingung berufen.
Ein Vorkaufsrecht kann auch selbstständig durch Vertrag vereinbart werden. In jedem Fall gilt aber: Sie können es weder an einen Dritten abtreten noch geht es auf Ihre Erben über. Es steht nur Ihnen persönlich zu.
Ein Sparbuch mit Losungswort geht in das Eigentum des Übernehmers über, wenn es übergeben und das Losungswort mitgeteilt wird. Wird eine Forderung verschenkt, braucht es dafür dann keinen Notariatsakt, wenn eine wirkliche Übergabe stattgefunden hat.
Eigentum und Grundbuch
Sie dürfen die Wohnung im Rahmen Ihrer Bedürfnisse selbst benützen. Dazu zählen auch die als Zubehör verwendeten Nebenräume wie Küche, Keller oder Dachboden und, wenn das vereinbart wurde, ein Hausgarten. Wer dagegen ein Wohnungsfruchtgenussrecht hat, darf alle bewohnbaren Teile ohne diese Einschränkung nutzen.
Nein. Solange Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft. Sein Recht ist durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwar beschränkt, er gilt aber weiterhin als Eigentümer, auch wenn Ihnen die Liegenschaft bereits übergeben wurde.
Nein. Leistungen bei der Errichtung des Hauses genügen nicht, um ein stillschweigend eingeräumtes Wohnrecht anzunehmen. Unter Familienangehörigen ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen: Das Verhalten muss jeden Zweifel ausschließen. Haben Sie dagegen den Dachboden auf eigene Kosten für sich ausgebaut, spricht das im Zweifel für ein Benützungsrecht.
Nein. Nachteile, die mit der Aufhebung der Gemeinschaft unter allen Umständen verbunden sind und sich nicht beseitigen lassen, halten die Teilung nicht auf. Sie können nur einen zumutbaren Aufschub erreichen, die Teilung aber nicht für immer verhindern. Es zählen außerdem nur Nachteile der Teilhaber selbst, nicht die ihrer Angehörigen.
Ja, Ihr Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen. Sie müssen sich nur einen angemessenen Aufschub gefallen lassen, wenn er sich nicht vermeiden lässt. Wer Hindernisse einwendet, muss sie beweisen.
Nein. Sie müssen kein Interesse an der Teilung darlegen. Wer sich dagegen wehrt, muss beweisen, dass ein Hindernis besteht, und dafür konkrete Umstände nennen. Die bloße Behauptung, die Teilung komme zum falschen Zeitpunkt oder schade den anderen, genügt nicht.
Ja. Ein Recht, das einer bestimmten Person zusteht, endet spätestens mit deren Tod. Nur wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass es auf die Erben übergeht, besteht es weiter; eine bloß befristete Einräumung genügt dafür nicht. Ein Recht, das dagegen am Grundstück haftet, steht immer dem jeweiligen Eigentümer zu.
Nein. Das Wohnungsrecht ist höchstpersönlich: Sie können es grundsätzlich weder auf eine andere Person übertragen noch die Ausübung anderen überlassen. Solche Rechte hat nur, wem ein Wohnungsfruchtgenussrecht zusteht.
Ja. Als Fruchtnießer stehen Ihnen alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, also auch das Recht, die Sache zu vermieten oder zu verpachten. Das Entgelt steht Ihnen zu, und der Eigentümer ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Ein bloßes Recht auf die Erträgnisse einer Sache gibt diese Befugnisse dagegen nicht.
Familienrecht
Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat, sind von der Aufteilung bei der Scheidung nicht ausgenommen. Sie fallen daher grundsätzlich in die Aufteilung.
Eine Lebensgemeinschaft ist mehr als das gemeinsame Wirtschaften. Sie setzt eine Bindung voraus, die aus seelischer Verbundenheit und einem Zusammengehörigkeitsgefühl entsteht. Fehlen Wohngemeinschaft, gemeinsames Wirtschaften und Geschlechtsgemeinschaft, liegt keine vor.
Die Erträge daraus ja. Hat der Unterhaltspflichtige Vermögen geerbt, werden die Erträgnisse dieses Vermögens in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Es macht dabei keinen Unterschied, dass das Vermögen aus einer Erbschaft stammt.
Wird eine Sache, die von der Aufteilung ausgenommen ist, während der Ehe verkauft, bleibt auch der Wert, der an ihre Stelle tritt, von der Aufteilung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass sich dieser Wert noch abgrenzen lässt. So können Sie nachverfolgen, was aus Ihrem eingebrachten oder geerbten Vermögen geworden ist.
Das hängt davon ab, worauf das Recht Ihres Ehepartners an der Wohnung beruhte. War er Eigentümer, fällt die Wohnung in den Nachlass. Hatte er nur ein Fruchtgenussrecht, erlischt dieses grundsätzlich mit seinem Tod, und auch der besondere Schutz der Ehewohnung hilft Ihnen dann nicht mehr, weil er ebenfalls mit dem Tod endet.
Die gegenseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern endet dort, wo die Leistung nicht mehr zumutbar oder gesellschaftlich nicht mehr üblich ist. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß über ein gewöhnliches Eltern-Kind-Verhältnis hinausgehen, können abgegolten werden, sei es durch Vereinbarung oder als Ersatz für die erbrachte Leistung. Frühere Zuwendungen werden darauf nur angerechnet, wenn der Gepflegte damit gerade eine Gegenleistung erbringen wollte.
Haben Sie in Erwartung einer späteren Heirat Geld in den Bau eines Hauses auf dem Grundstück Ihres Lebensgefährten gesteckt und kommt die Ehe dann nicht zustande, können Sie das Aufgewendete zurückfordern. Dasselbe gilt für Aufwendungen für die gemeinsame Haushaltsführung und für die Anschaffung einer Wohnung.
Das Recht, die eigene Abstammung zu kennen, gehört zu Ihrem geschützten Privatleben. Die Kenntnis der Identität des eigenen Erzeugers ist ein wichtiger Teil Ihrer persönlichen Identität.
Wohnungseigentum
Ob eine Aufteilung in Wohnungseigentum an der Höhe der Umbaukosten scheitert, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Dabei ist immer auch zu berücksichtigen, was durch die Umbauarbeiten am Ende erreicht wird.
Streit zwischen den Miteigentümern hindert die Aufhebung der Gemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht. Diese Form der Aufteilung hat Vorrang, wenn sie möglich und tunlich ist. Auch Ehegatten können gemeinsames Wohnungseigentum erhalten.